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   LG Darmstadt, 16.02.2021 - 28 O 218/20   

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LG Darmstadt, 16.02.2021 - 28 O 218/20 (https://dejure.org/2021,38742)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 16.02.2021 - 28 O 218/20 (https://dejure.org/2021,38742)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 16. Februar 2021 - 28 O 218/20 (https://dejure.org/2021,38742)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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  • LG München I, 01.10.2020 - 12 O 5895/20

    Corona: Gastwirt erhält Entschädigung in Höhe von 1.014.000 EURO aus

    Auszug aus LG Darmstadt, 16.02.2021 - 28 O 218/20
    Da in den Versicherungsbedingungen keine weiteren formellen Anforderungen an die behördliche Schließungsanordnung gestellt werden, ist das Erfordernis eines ausschließlich auf den Kläger bezogenen Verwaltungsaktes mit dem Wortlaut der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen nicht vereinbar (so im Ergebnis u.a. auch LG München I, Endurteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634; LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020, Az. 11 O 66/20 = BeckRS 2020, 7522).

    Dies stellt jedoch eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar (so auch BGH, Urteil vom 27.01.2010, Az. IV ZR 50/09 = BeckRS 2010, 5925; LG München I, Endurteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634).

    Es ist widersprüchlich, etwas ausdrücklich vom Versicherungsumfang auszuschließen, das gar nicht versichert ist, so dass von einer Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB auszugehen ist (so auch LG München I, Endurteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634; LG Hamburg, Urteil vom 04.11.2020, Az. 412 HKO 91/20 = BeckRS 2020, 30449).

    Dass Ziff. 1.1.b) bis e) X betriebsinterne Gefahren nennt, hat nach Überzeugung der Kammer keine Aussagekraft dahingehend, dass von lit. a) ebenfalls nur betriebsinterne Gefahren umfasst sein sollen, da in lit. a) ja gerade ein eigener Versicherungsgegenstand genannt ist (so auch LG München I, Endurteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634; LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020, Az. 11 O 66/20 = BeckRS 2020, 7522; Rixecker, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, § 11 Rn. 66).

    Wäre dieser Zeitraum für die im Rahmen des § 76 S. 2 VVG vorzunehmende Beurteilung zu berücksichtigen, so wäre der Abschluss einer Betriebsschließungsversicherung de facto wertlos (so auch LG München I, Endurteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634).

    Könnte die Beklagte hieraus ableiten, dass die vereinbarte Entschädigungssumme deswegen herabgesetzt werden könnte, würde dies die Betriebsschließungsversicherung in ihrem gesamten Konzept ad absurdum führen (so auch LG München I, Endurteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634).

    Hält sich der tatsächliche Schaden dann in diesem vorhersehbaren Rahmen, ist es nicht gerechtfertigt, den Anspruch des Versicherungsnehmers gemäß § 76 S. 2 VVG zu beschränken (so BGH, Urteil vom 04.04.2001, Az. IV ZR 138/00 = NJW 2001, 3539; LG München I, Endurteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634).

    Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie die Regelungen der Schließungsanordnungen sind allgemein bekannt, so dass die Beklagte ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, hierzu konkret vorzutragen (so auch LG München I, Endurteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634).

  • LG Mannheim, 29.04.2020 - 11 O 66/20

    Versicherungsschutz bei Betriebsschließung aufgrund der Coronavirus-Krise

    Auszug aus LG Darmstadt, 16.02.2021 - 28 O 218/20
    Da in den Versicherungsbedingungen keine weiteren formellen Anforderungen an die behördliche Schließungsanordnung gestellt werden, ist das Erfordernis eines ausschließlich auf den Kläger bezogenen Verwaltungsaktes mit dem Wortlaut der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen nicht vereinbar (so im Ergebnis u.a. auch LG München I, Endurteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634; LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020, Az. 11 O 66/20 = BeckRS 2020, 7522).

    Die Kammer ist davon überzeugt, dass für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer bei der streitgegenständlichen Formulierung, die insbesondere keine Hervorhebung des Wortes "folgende" vornahm, aufgrund der Ausgestaltung des Verweises auf §§ 6, 7 IfSG auch die Annahme einer dynamischen Verweisung auf das IfSG in Betracht kommt (dazu Fortmann, r+s 2020, 338, 342), dass auf das IfSG also in seiner jeweils aktuellsten Fassung verwiesen wird.

    Dass Ziff. 1.1.b) bis e) X betriebsinterne Gefahren nennt, hat nach Überzeugung der Kammer keine Aussagekraft dahingehend, dass von lit. a) ebenfalls nur betriebsinterne Gefahren umfasst sein sollen, da in lit. a) ja gerade ein eigener Versicherungsgegenstand genannt ist (so auch LG München I, Endurteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634; LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020, Az. 11 O 66/20 = BeckRS 2020, 7522; Rixecker, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, § 11 Rn. 66).

    Die Frage, ob die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen eine vollständige Schließung des versicherten Betriebs fordern (so im Ergebnis, aber in Bezug auf andere Versicherungsbedingungen LG München I, Endurteil vom 17.09.2020, Az. 12 O 7208/20 = COVuR 2020, 649; Rixecker, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, § 11 Rn. 67), oder ob nach deren Wortlaut auch davon ausgegangen werden kann, dass grundsätzlich auch eine teilweise Schließung des Betriebs ausreicht (so im Ergebnis, aber in Bezug auf andere Versicherungsbedingungen LG Mannheim, Urteil vom 29.4.2020, Az. 11 O 66/20 = NJW-RR 2020, 1045; Fortmann, r+s 2020, 338, 343), bedarf hier keiner Beantwortung, da hier mit dem Hotel jedenfalls eine versicherte Betriebsstätte vollständig geschlossen wurde.

  • LG Hannover, 09.07.2020 - 8 O 2/20

    Erste Corona-Klage auf Entschädigung gegen das Land Niedersachsen

    Auszug aus LG Darmstadt, 16.02.2021 - 28 O 218/20
    Unabhängig davon scheiden öffentlich-rechtliche Schadensersatzansprüche des Klägers - etwa Entschädigungsansprüche aus §§ 56 Abs. 1, 65 Abs. 1 IfSG, ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff - vorliegend aus (ablehnend auch LG Hannover, Urteil vom 09.07.2020, Az. 8 O 2/20 = BeckRS 2020, 14033).

    Ansprüche aufgrund Analogiebildung oder allgemeinem Gefahrenabwehrrecht kommen ebenfalls nicht in Betracht, da die Entschädigungsansprüche des Infektionsschutzgesetzes als spezielleres Gefahrenabwehrrecht vorgehen (so auch LG Hannover, Urteil vom 09.07.2020, Az. 8 O 2/20 = BeckRS 2020, 14033).

  • BGH, 04.04.2001 - IV ZR 138/00

    Kein allgemeines und zwingendes Bereicherungsverbot im Versicherungsrecht - Zur

    Auszug aus LG Darmstadt, 16.02.2021 - 28 O 218/20
    Vielmehr ist eine Einzelfallbeurteilung erforderlich (BGH, Urteil vom 04.04.2001, Az. IV ZR 138/00 = NJW 2001, 3539).

    Hält sich der tatsächliche Schaden dann in diesem vorhersehbaren Rahmen, ist es nicht gerechtfertigt, den Anspruch des Versicherungsnehmers gemäß § 76 S. 2 VVG zu beschränken (so BGH, Urteil vom 04.04.2001, Az. IV ZR 138/00 = NJW 2001, 3539; LG München I, Endurteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634).

  • LG München I, 17.09.2020 - 12 O 7208/20

    Corona und Betriebsschließungsversicherung: Keine Leistung für Kita mit

    Auszug aus LG Darmstadt, 16.02.2021 - 28 O 218/20
    Die Frage, ob die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen eine vollständige Schließung des versicherten Betriebs fordern (so im Ergebnis, aber in Bezug auf andere Versicherungsbedingungen LG München I, Endurteil vom 17.09.2020, Az. 12 O 7208/20 = COVuR 2020, 649; Rixecker, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, § 11 Rn. 67), oder ob nach deren Wortlaut auch davon ausgegangen werden kann, dass grundsätzlich auch eine teilweise Schließung des Betriebs ausreicht (so im Ergebnis, aber in Bezug auf andere Versicherungsbedingungen LG Mannheim, Urteil vom 29.4.2020, Az. 11 O 66/20 = NJW-RR 2020, 1045; Fortmann, r+s 2020, 338, 343), bedarf hier keiner Beantwortung, da hier mit dem Hotel jedenfalls eine versicherte Betriebsstätte vollständig geschlossen wurde.

    Denn der Schadensfall ist durch die behördliche Anordnung der Betriebsschließung bereits eingetreten (so auch Piontek, COVuR 2020, 649, 653).

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 3/09

    JOOP!

    Auszug aus LG Darmstadt, 16.02.2021 - 28 O 218/20
    Wurde die umfassende Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalls sorgfaltswidrig unterlassen, kann sich der Versicherer zu Umständen, die den Eintritt des Versicherungsfalles betreffen, nicht gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären (s. bzgl. einer Erkundungspflicht beim Vertragspartner, die ein Erklären mit Nichtwissen ausschließt, BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 3/09 = BeckRS 2010, 24778, Rn. 15).
  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 72/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus LG Darmstadt, 16.02.2021 - 28 O 218/20
    Geschäftsgrundlage bilden die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, beim Vertragsschluss aber zutage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen des einen Vertragsteils oder durch die gemeinsamen Vorstellungen beider Teile vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille auf diesen Vorstellungen aufbaut (st.Rspr. BGH, Urteil vom 14.07.1953, Az. V ZR 72/52 = NJW 1953, 1585).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

    Auszug aus LG Darmstadt, 16.02.2021 - 28 O 218/20
    § 28 IfSG ist seinem Wortlaut nach als Ermächtigungsgrundlage jedenfalls nicht offensichtlich zu unbestimmt (so OVG Münster, Beschluss v. 6.4.2020, Az. 13 B 398/20.NE = BeckRS 2020, 5158; VGH München, Beschluss vom 30.3.2020, Az. 20 NE 20.632 = NJW 2020, 1236).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus LG Darmstadt, 16.02.2021 - 28 O 218/20
    § 28 IfSG ist seinem Wortlaut nach als Ermächtigungsgrundlage jedenfalls nicht offensichtlich zu unbestimmt (so OVG Münster, Beschluss v. 6.4.2020, Az. 13 B 398/20.NE = BeckRS 2020, 5158; VGH München, Beschluss vom 30.3.2020, Az. 20 NE 20.632 = NJW 2020, 1236).
  • BGH, 23.06.2004 - IV ZR 130/03

    Wirksamkeit des Leistungsausschlusses für krankhafte Störungen infolge

    Auszug aus LG Darmstadt, 16.02.2021 - 28 O 218/20
    Maßstab für die Auslegung von Versicherungsbedingungen ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs verstehen muss; ein individuelles Sonderwissen eines Versicherungsnehmers ist zu berücksichtigen, die Entstehungsgeschichte der Bedingung hingegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2004, Az. IV ZR 130/03 = NJW 2004, 2589; BGH, Urteil vom 25.09.2002, Az. IV ZR 248/01 = NJW 2003, 139).
  • LG Hamburg, 04.11.2020 - 412 HKO 91/20

    Coronapandemie: Betriebsschließungsversicherung muss zahlen

  • BGH, 26.09.2007 - IV ZR 252/06

    Vereinbarung eines Leistungsausschlusses für aufgrund angeborener Krankheiten

  • BGH, 25.09.2002 - IV ZR 248/01

    Ereignis im Sinne von § 4 (1) a ARB 94

  • BGH, 27.01.2010 - IV ZR 50/09

    Ausgleichsanspruch der Gebäudeversicherung gegen die Haftpflichtversicherung

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